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Geschäfts E-Mails

Neues Gesetz verlangt Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geschäftsbriefe die handelsrechtlichen Pflichtangaben enthalten müssen unabhängig davon, ob die Korrespondenz in elektronischer oder Papierform erfolgt.

Die bestehenden Vorschriften zu Geschäftsbriefen wurden durch das EHUG mit Wirkung ab dem 01.01.2007 ergänzt. Beispielsweise hat Artikel 10 Nr. 3 EHUG die für die GmbH einschlägige Vorschrift des § 35 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG auf Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" erweitert.

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Was gilt als Geschäftsbrief?

Geschäftsbriefe sind alle Mitteilungen eines Kaufmanns über geschäftliche Angelegenheiten nach außen (Baumbach/Hopt § 37 a Rdn. 4). Ausnahmen bestehen für Schreiben an unbestimmte Empfänger (bspw. Werbeschreiben, Anzeigen) und bestimmte Vordrucke.

Pflichtinhalt hängt von Rechtsform ab

Der Pflichtinhalt von Geschäftsbriefen hängt von der jeweiligen Rechtsform ab. Eine Übersicht mit Beispielen hat die Handelskammer Hamburg erstellt.

Beispiele der Handelskammer Hamburg

E-Mail-Vorlagen müssen angepasst werden

Vorsicht: Eine Verlinkung innerhalb des E-Mails auf die Pflichtangaben etwa auf der Homepage wird als nicht ausreichend angesehen. Diese Gesetzesnovelle schafft zunächst Kanzleien, die sich auf Abmahungen konzentrieren Gelegenheiten. Eine Anpassung Ihrer E-Mail-Vorlagen ist deswegen dringend geboten. Allerdings wurde auch schon früher vertreten, dass die Qualifikation als Geschäftsbrief nicht von dessen Form abhängt.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um einen Verweis auf eine Änderung im Gesetz handelt, nicht um eine Rechtsberatung. Eine qualifizierte Aussage über die Verändungen im Gesetz kann nur Ihr Rechtsvertreter treffen.

Kleine Änderung - große Wirkung: